AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen für den Verkauf von Baumaschinen und zugehörigen Anbaugeräten der Marken JCB und Bomag

I. Grundlegendes zum Vertragsabschluss

  1. Im Rahmen der vorvertraglichen Verhandlungen übergibt der Verkäufer dem Kaufinteressenten die allgemeinen Vertragsbedingungen für den Verkauf von Baumaschinen und zugehörigen Anbaugeräten der Marken JCB und Bomag. Die Vertragsbedingungen hängen zudem in den Geschäftsräumen des Verkäufers gut einsehbar aus. Der Kaufinteressent und spätere Käufer bestätigt, diese Vertragsbedingungen erhalten zu haben. Er hat diese mit ausreichend Zeit studiert und sich mit dem Inhalt sowie den rechtlichen Folgen vertraut gemacht. Er stimmt den Vertragsbedingungen uneingeschränkt zu. Diese Vertragsbedingungen bilden die Grundlage des Vertrages.
  2. Der Käufer ist an seine Bestellung einen Monat lang gebunden. Nimmt der Verkäufer nicht innerhalb dieser Frist das Angebot des Käufers an, z.B. durch eine Auftragsbestätigung oder konkludentes Handeln, verfällt das Angebot des Kaufinteressenten. Die Auftragsbestätigung dient den Vertragsparteien zur schriftlichen Fixierung aller Vertragsbestandteile. Der Käufer hat diese nach Erhalt unverzüglich zu prüfen. Etwaige Fehler hat er beim Verkäufer sofort schriftlich anzuzeigen. Erfolgt kein Widerspruch beim Verkäufer, genehmigt der Käufer etwaige Fehler / Änderungen gegenüber den vorvertraglichen Verhandlungen.
  3. Ist der Kaufvertrag geschlossen, sind die Vertragsparteien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen oder diesen allgemeinen Vertragsbedingungen an den Vertrag gebunden. Die Vertragsparteien verständigen sich einvernehmlich darauf, dass allein die Textform zum Ausdruck des Kauf-/Verkaufswillens gilt. Mündliche Nebenabreden sind unzulässig. Dies gilt insbesondere für die Zusicherung von Lieferfristen.
  4. Koppelgeschäfte (z.B. Inzahlungnahme, Anzahlungen) verstehen die Vertragsparteien grundsätzlich als Vorleistungsgeschäfte. Das bedeutet, der Käufer verpflichtet sich, erst sein Vorleistungsgeschäft (z.B. die Hereingabe einer gebrauchten Maschine im Rahmen des Erwerbs einer Neumaschine vom Verkäufer) uneingeschränkt, vollständig und mangelfrei zu erbringen, ehe der Verkäufer zu Pflichten aus dem Vertrag verpflichtet wird. Dieser Gedanke unterstellt, dass der Verkäufer das Geschäft nicht oder nicht zu den bis dato vereinbarten Bedingungen getätigt hätte, wenn das Koppelgeschäft nicht einwandfrei vorausgegangen wäre. Ist das Koppelgeschäft mangelhaft verhandeln die Vertragsparteien die Bedingungen des Kaufvertrages neu. Allein dem Verkäufer steht das Recht zu, bei Nichteinigung, vom Vertrag einseitig zurückzutreten. Da die Erfüllung des Koppelgeschäfts in der Sphäre des Käufers liegt, verzichtet dieser auf etwaige Rechte, Schadenersatzrechte oder Rechte aus der Aufrechnung oder das Recht auf Zug- um- Zug Geschäfte. Dem Verkäufer steht es frei, Rechte aus seinem Rücktritt gegen den Käufer geltend zu machen.
  5. Dem Käufer ist bekannt, dass der Verkäufer nur als Vermittler zwischen dem Käufer und dem Hersteller fungiert. Der Verkäufer haftet daher nicht für etwaig falsche Angaben zu Eigenschaften (z.B. technische Daten, Abmaße, Gewichte, Verbräuche) der Maschinen des Herstellers. Als Vermittler ist der Verkäufer zudem vollumfänglich von den Lieferzeiten des Herstellers und Risiken des langen Transports abhängig. Alle Lieferzeiten sind daher freibleibende Circaangaben. Dem Käufer ist bekannt, dass der Verkäufer keine Möglichkeit besitzt, die Lieferzeiten vom Hersteller zum Käufer zu beeinflussen. Er erklärt sich deswegen dazu bereit, in einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung in der Interessensabwägung von Käufer und Verkäufer, seine Interessen den Interessen des Verkäufers nach-/ zurückzustellen, wenn diese aus dem Lieferverzug des Herstellers/ Vorlieferanten resultieren. Der Verkäufer kann keine verbindlichen Lieferangaben machen, es sei denn, es handelt sich um Lagermaschinen oder gebrauchte Maschinen.

II. Preis, Zahlung und Aufrechnung (des Käufers)

  1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich rein netto ab Herstellerwerk (für Neumaschinen) oder Sitz des Verkäufers (für Lager- oder Gebrauchtmaschinen) zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, etwaiger Zölle, Abgaben, Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
  2. Preise für sofort verfügbare Maschinen, also Lager-/ Demo- oder gebrauchte Maschinen, sind fix. Die im Kaufvertrag genannte Gesamtsumme ist im vorhinein (Vorkasse) oder spätestens bei Abholung zu leisten. Die Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers muss zum Zeitpunkt der Übergabe erfolgt sein.
  3. Preise für Bestellware, also Neumaschinen, können sich aufgrund der Längerfristigkeit des Vertrages in Folge von Zeit oder Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers (höhere Gewalt) liegen, nachträglich erhöhen. Exemplarische Gründe hierfür können sein: längeren Lieferzeiten/ Lieferzeitverzögerungen, gestiegene Einkaufspreise beim Hersteller/ Lieferanten, höhere Transportkosten als geplant, Inflation, Krieg, terroristische Auseinandersetzungen oder Epidemien (Aufzählung nicht abschließend). Diese können dazu führen, dass der Verkäufer seinen vertraglichen Verpflichtungen vorübergehend und/ oder nicht vollumfänglich nachkommen kann. Der Käufer stellt den Verkäufer von seiner Haftung frei. Gestiegene Kosten darf der Verkäufer an den Käufer weitergeben (Preisanpassungsklausel) – jedoch nur in dem Maße, dass sich sein anteiliger Gewinn nicht vergrößert. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bleibt gleich. Als Nachweis hierüber erklärt sich der Käufer mit der eidesstattlichen Versicherung des Käufers einverstanden. Die Preisanpassung erfolgt nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 BGB. Die Anpassung von Preisen erfolgt grundsätzlich unter Wahrung der Interessen beider Vertragsparteien.
  4. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind im Regelfall bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsbedingungen können vereinbart werden. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

III. Lieferung, Liefertermin oder -frist und Lieferverzug

  1. Mit Verweis auf Ziffer 5 können Liefertermine/ Lieferfristen verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Es gilt ausschließlich die Textform. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Für unverbindliche Liefertermine werden im Regelfall die Formulierungen: unverbindlich, circa, freibleibend, ungefähr, voraussichtlich, geplant, angedacht o.ä. verwendet.
  2. Der Käufer kann frühestens sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf zwei Wochen bei Maschinen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung in Textform kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer, nachdem er in Lieferverzug geraten ist, eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich analog der Regelungen nach Ziffer 11. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist oder zum unverbindlich geplanten Liefertermin oder zur unverbindlich vereinbarten Lieferfrist zu liefern, verändern (verlängern) die genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

IV. Konstruktions- oder Formänderungen

  1. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit Vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

V. Abnahme, Aufrechnung (des Verkäufers), Eigentumsvorbehalt und Rücktritt

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
  2. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen im vollständigen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
  3. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
    Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt vorgenanntes entsprechend. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  3. Soweit der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gelten für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen für die digitalen Elemente gesetzlichen Regelungen der §§ 327ff BGB.

VII. Gerichtsstand, Streitbeilegungsverfahren und salvatorische Klausel

  1. Hauptsitz des Verkäufers ist Weißenfels. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Hauptsitz des Verkäufers. Zuständiges Gericht ist je nach Streitwert das AG Weißenfels oder LG Halle, auch für Klagen im Urkunden- oder Wechselprozess. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) 1. Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
  3. Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam sein oder werden, so tritt an deren Stelle eine Bestimmung, die der unwirksamen am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.